des
Vereins zur Förderung der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg
Stamm Göttingen e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
Verein zur Förderung der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg
Stamm Göttingen e. V.
Der Sitz des Vereins ist Göttingen.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
Ideelle und finanzielle Unterstützung der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg (DPSG) Stamm Göttingen in ihren jugendpflegerischen Aufgaben, dazu gehören u. a.:
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Außerdem ist der Verein bereit, als Treuhänder für die Gemeinschaften der DPSG Stamm Göttingen aufzutreten, wenn im Rechtsverkehr eine juristische Person benötigt wird.
§ 3 Zusammenarbeit mit der DPSG – Stamm Göttingen
Der Verein lehnt es ab, sich in die inneren Angelegenheiten der Gemeinschaften der DPSG (Gruppen oder Trupps) im Stamm Göttingen einzumischen.
Die Maßnahmen des Vereins sollen in Zusammenarbeit mit dem Vorstand des Stammes Göttingen der DPSG koordiniert werden.
§ 4 Mittel / Vergütungen
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können sein:
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf Antrag durch den Vorstand.
Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Die Beitragsverpflichtung bleibt bis Ende des jeweiligen Quartals bestehen.
Der Austritt aus dem Verein wird bestätigt, nachdem das ausscheidende Mitglied allen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein nachgekommen ist.
In Ausnahmefällen kann auf die nach dem Austritt fälligen Monatsbeiträge verzichtet werden. Der aus dem Verein Ausgeschiedene hat weder Anspruch auf das Vereinsvermögen zu stellen, noch kann er Erstattungsansprüche aus irgendwelchen persönlichen Stiftungen herleiten.
Ausschluss
Jedes Mitglied, das länger als ein halbes Jahr mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand und einmal an die Entrichtung der Beiträge erfolglos erinnert worden ist,
kann auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Weitere Gründe für den Ausschluss sind insbesondere: vereinsschädigendes Verhalten,
Verstoß gegen die Satzung, Unkameradschaftlichkeit, Unehrenhaftigkeit usw.
Der Ausschluss erfolgt auf Versammlungsbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Ausschluss bedarf in jedem Falle der Begründung des Vorstandes gegenüber den Mitgliedern. Vor dem Ausschluss muss dem betreffenden Mitglied die Möglichkeit gegeben werden, sich zu verantworten.
§ 6 Beiträge
Die Höhe des monatlichen Vereinsbeitrages wird jährlich in der Mitgliederversammlung für ein Jahr festgelegt. Er ist im Voraus an den Kassierer zu entrichten.
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand wird von mindestens 5 Personen gebildet.
Als geborenen Mitgliedern gehören ihm ein/eine Stammesvorsitzender/Stammesvorsitzende und der/die Stammeskurat/in der „DPSG Stamm Göttingen“ an.
Der/die 1. und 2. Vorsitzende und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied sind von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre zu wählen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
Aufgabe des Vorstandes ist es, im Sinne der Vereinssatzung den Verein nach außen zu vertreten. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
auszuführen, die Vereinsgeschäfte zu führen und die Veröffentlichungen des Vereins herauszugeben.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
Die Einladung geschieht schriftlich, wenigstens 10 Tage vorher durch den Vorstand. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen, jedoch kann die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss auch weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen und zur Abstimmung bringen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Mitglieder des Vorstands und noch fünf Mitglieder erschienen sind.
Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, so ist die nächste Mitgliederversammlung, bezüglich der gleichen Tagesordnung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, jedoch muss in der Einladung zu der neuen Sitzung darauf hingewiesen werden.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Für die Abänderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder.
§ 12 Kassenprüfung
Die Hauptkassenprüfung hat mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung durch 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu erfolgen.
Eine zweite Kassenprüfung kann jederzeit auf Veranlassung des 1. oder 2. Vorsitzenden durchgeführt werden, die auch das Recht haben, sich persönlich von der Kassenlage zu überzeugen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck berufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
„Verein zur Förderung der Georgspfadfinder in der Diözese Hildesheim e. V.“
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Göttingen am 23. März 1980
gez. die Gründungsmitglieder
Geändert durch die Mitgliederversammlung vom 16. Juni 2018